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I. Allgemeine Geschäftsbedingungen-
Vermietung
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen,(nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und
Bestandteil aller zwischen der SLD Sound-Light-Design (nachfolgend SLD
genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Kunde genannt)
geschlossenen Verträge, welche die Vermietung oder den Verkauf von
Gegenständen und/oder hiermit zusammenhängende Sach- und
Dienstleistungen von SLD zum Gegenstand haben.
Diese AGB gelten ausschließlich. Hiervon
abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine
Gültigkeit.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluß
Die Angebote von SLD sind unverbindlich. Die
Auftragserteilung durch den Kunden bedarf der Schriftform und ist für
einen Zeitraum von zwei Wochen ab Zugang der Auftragserteilung bindend.
SLD ist in der Entscheidung über die Annahme
frei.
II .Vermietung von Gegenständen
§ 1 Mietzeit
Die Mietzeit schließt den vereinbarten
Tag der Bereitstellung der Mietgegenstände im Lager von SLD
(Mietbeginn) und den vereinbarten Tag der Rückgabe der
Mietgegenstände im Lager von SLD (Mietende) ein. Dies gilt
unabhängig davon, ob der Kunde, SLD oder ein Dritter den Transport
durchführt.
§ 2 Vergütung
Sofern nichts Anderweitiges vereinbart
wurde, gilt der in der jeweils bei Vertragsabschluß gütigen Preisliste
von SLD enthaltenem Mietpreis als vereinbart.
Ist in Verträgen über zusätzliche
Dienstleistungen, wie z.B. Anlieferung, Montage und Betreuung durch
Fachpersonal, die Höhe des Entgelts nicht geregelt, gilt ein
angemessenes Entgelt als vereinbart.
§ 3 Transport
Soweit nichts Anderweitiges vereinbart
wurde, schuldet SLD nicht den Transport der Mietgegenstände. Übernimmt
SLD den Transport der Mietgegenstände durch ausdrückliche Vereinbarung
zwischen SLD und dem Kunden, kann SLD den Transport nach eigener Wahl
selbst oder durch Dritte durchführen. Für etwaige Schadenersatzansprüche
gelten § 9 Abs. 1 und 2.
Lässt SLD den Transport von einem Dritten
durchführen, hat der Kunde vorrangig den Dritten für etwaige
Schadenersatzansprüche in Anspruch zu nehmen. Der Kunde kann zu diesem
Zweck Abtretung der SLD gegen den Dritten zustehenden Ansprüche in
demjenigen Umfang verlangen, in dem SLD dem Kunden gegenüber gemäß § 7
Abs. 1 und 2 zur Haftung verpflichtet ist.
§ 4 Stornierung durch den Kunden
Der Kunde hat das Recht, nach Maßgabe der
nachstehenden Regelungen schriftlich zu kündigen (Stornierung).Die
Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Im Falle der Stornierung ist der Kunde
verpflichtet, 40% der gesamten Vergütung gemäß § 2, wenn spätestens 30
Tage vor Vertragsbeginn storniert wird, 60% der gesamten Vergütung gemäß
§ 2, wenn spätestens 10 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird und 80%
der Vergütung gemäß § 2, wenn spätestens 3 Tage vor Vertragsbeginn
storniert wird, als Schadenersatz an SLD zu zahlen. Für den Zeitpunkt
der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei SLD
maßgeblich.
§ 5 Zahlung
Sofern nichts Anderweitiges vereinbart
wurde, ist die Miete ohne Abzüge/ Skonto im Zeitpunkt des vereinbarten
Mietbeginns fällig. Vergütungen für sonstige Leistungen sind ebenfalls
bei Vertragsbeginn fällig. SLD ist zur Übergabe der Mietgegenstände an
den Kunden nur im Falle der vorherigen vollständigen Zahlung der
Vergütung verpflichtet.
Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist
der Eingang des Geldes bei SLD maßgeblich.
Ist unser Kunde Unternehmer im Sinne des §
14 BGB, so schuldet er bei nicht fristgerechter Zahlung
Fälligkeitszinsen i. H. v. 8 % über dem Basiszinssatz. Ist unser Kunde
Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, hat er die Vergütungen und alle
weiteren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis während des Verzuges mit
5 % über dem Basissatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren
Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten
sowie zur Aufrechnung ist der Kunde nur bezüglich bzw. mit einer
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung
berechtigt.
§ 6 Gebrauchsüberlassung und Mängel
Bei den von SLD vermieteten Gegenständen
handelt es sich um technisch aufwendige und dementsprechend
störungsempfindliche Geräte, die eine besonders sorgfältige Behandlung
sowie die Bedienung durch technisch geschultes Personal erfordern.
SLD wird die Mietgegenstände in ihrem Lager
werktags ( Montag bis Freitag ) zwischen 10.00-18.00 Uhr in einem zu
dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der
vereinbarten Mietzeit bereitstellen. Der Kunde ist verpflichtet, die
Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit
zu untersuchen und einen etwaigen Mangel oder eine etwaige
Unvollständigkeit SLD unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die
Untersuchung oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen
Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel
bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel
später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht
werden. Andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände
auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Die Anzeige
bedarf der Schriftform i. S. v. 1 V. § 1.
Sind die Mietgegenstände im Zeitpunkt der
Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher Mangel später, so
kann der Kunde nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung verlangen. Dies
gilt nicht, soweit der Kunde den Mangel selbst verursacht hat und/ oder
gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 bis S.3, § 14 Abs.2 zur Instandhaltung -
einschließlich Reparatur- verpflichtet ist SLD kann das
Nachbesserungsverlangen nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines
gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur erfüllen. Der Kunde
kann die Durchführung der Nachbesserung nur während des § 8 Abs.
genannten Zeitraums verlangen. SLD kann die Nachbesserung von der
Erstattung der Transport-, und Arbeitskosten durch den Kunden abhängig
machen, wenn die Nachbesserung mit unverhältnismäßigen Aufwendungen
verbunden ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn sich die
Mietgegenstände im Ausland befinden.
Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht nach
Maßgabe des §§ 543 Abs..2Nr.1, Abs. 3 BGB steht dem Kunden nur zu, wenn
der Nachbesserungsversuch von SLD erfolglos geblieben ist oder SLD die
Nachbesserung mangels Kostenübernahme gemäß § 6 Abs.2.S.5 abgelehnt hat.
Unterlässt der Kunde die Anzeige oder zeigt er den Mangel verspätet an,
kann der Kunde aufgrund des Mangels nicht mindern, gemäß § 543 Abs. 2
Nr. 1, Abs. 3 BGB kündigen oder Schadenersatz verlangen. Der Anspruch
auf Schadenersatz ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Kunde den
Mangel SLD zwar unverzüglich angezeigt hat, eine Nachbesserung
innerhalb des unter §6 Abs. 2 genannten Zeitraums jedoch nicht möglich
war. Im Falle einer unterlassenen oder verspäteten Anzeige ist der Kunde
SLD zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens verpflichtet.
Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der
Kunde zur Kündigung des gesamten Vertrages aufgrund Mangelhaftigkeit
eines einzelnen Gegenstandes nur berechtigt, wenn die Mietgegenstände
als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit die
vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in
ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt.
Mietet der Kunde technisch aufwendig oder
schwierig zu bedienende Geräte ohne die Inanspruchnahme des von SLD
empfohlenen und angebotenen Fachpersonals an, steht dem Kunde ein
Nachbesserungsanspruch nur im Falle des Nachweises zu, dass für den
Mangel keine Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich waren.
Der Mieter ist verpflichtet, auf seine
Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände
etwa erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen rechtzeitig
einzuholen. Sofern die Montage durch SLD erfolgt, hat der Mieter SLD
zuvor auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. SLD
haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen
Einsatzes der Mietgegenstände.
§ 7 Schadensersatz
Vertragliche und gesetzliche
Schadenersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf
vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch SLD, ihrer
gesetzlichen Vertreter oder leitender Angestellten beruhen. Der
verschuldensunabhängige Schadenersatzanspruch gemäß § 536 ABS, 1 BGB ist
ausgeschlossen. Für typisch, vorhersehbare Schäden, haftet SLD darüber
hinaus auch, wenn sie durch grob fahrlässig oder vorsätzliches Handeln
eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten durch SLD, ihre gesetzlichen Vertreter
oder leitende Angestellte verursacht worden sind. Diese
Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter
und leitenden Angestellten von SLD.
Die Haftung für Schäden aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von diesen
Haftungsbeschschränkungen unberührt.
Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für
den Verkauf von Gegenständen (III).
§ 8 Verpflichtung zum Haftungsausschluß
von SLD
Der Kunde hat eine inhaltlich der
Regelung des § 7 entsprechende Haftungsbeschränkung mit seinen
Vertragspartnern (Künstler, Sportler, Zuschauer etc.) auch für
deliktische Ansprüche zugunsten von SLD zu vereinbaren. Soweit SLD
infolge der Nichtumsetzung der vorgenannten Verpflichtung auf
Schadenersatz in Anspruch genommen wird, hat der Kunde SLD von
diesen Schadensersatzansprüchen freizuhalten.
§ 9 Pflichten des Kunden während der
Mietzeit
Der Kunde hat die Mietgegenstände pfleglich
zu behandeln. Sofern der Kunde kein Servicepersonal von SLD gebucht
hat, muss der Kunde alle während der Mietzeit notwendigen
Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten fachgerecht auf seine Kosten
durchführen lassen. Insbesondere hat der Kunde die während des
Mietgebrauchs entstehenden Mängel an Leuchtmitteln und
Lautsprechermembranen zu beheben. Darüber hinaus hat der Kunde alle von
ihm schuldhaft verursachten Mängel zu beseitigen bzw. für deren
Beseitigung aufzukommen.
Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der
technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen
aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Werden Gegenstände ohne
Personal von SLD angemietet, hat der Kunde für dir fortwährende
Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der
Unfallverhütungsvorschriften UVV und der Richtlinien des Verbandes
Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.
Der Kunde hat während der Nutzung der
Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu
tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen
oder -schwankungen hat der Kunde ein zu stehen.
§ 10 Versicherung
Der Kunde ist verpflichtet, das allgemein
mit den jeweiligen Mietgegenständen verbundene Risiko (Verlust,
Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu
versichern.
Vereinbaren SLD und der Kunde, dass SLD die
Versicherung übernimmt, hat der Kunde SLD die Kosten der Versicherung
zu erstatten. Übernimmt SLD die Versicherung nicht, hat der Kunde SLD
den Abschluss einer Versicherung nachzuweisen.
§ 11 Rechte Dritter
Der Kunde hat die Mietgegenstände von
allen Belastungen, Inanspruchnahme, Pfändungen und sonstigen
Rechtsanmaßungen Dritter frei zu halten. Er ist verpflichtet, SLD
unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich von
solchen Maßnahmen Dritter zu benachrichtigen. Der Kunde hat die
Kosten der Abwehr derartiger Eingriffe zu tragen, es sei denn, dass
die Eingriffe der Sphäre SLD zuzuordnen sind.
§ 12 Kündigung von Mietverträgen
Ein Mietvertrag kann von beiden Parteien nur
aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt auch für vereinbarte
Zusatzleistungen.
Zugunsten von SLD liegt ein Grund
insbesondere vor, wenn
a. sich die wirtschaftlichen
Verhältnissen des Kunden wesentlich verschlechtert haben, z. B. wenn
gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstrechungsmaßnahmen
erfolgen, oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren, oder
einaußergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird;
b. der Kunde die Mietgegenstände
vertragswidrig gebraucht;
c. der Kunde im Falle eines nach
Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit der
Zahlung des Mietzinses für zwei aufeinander folgende Termine oder
mit einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu
entrichtenden Mietzinses in Verzug gerät.
§ 13 Rückgabe der Mietgegenstände
Die Mietgegenstände sind vollständig,
geordnet und in sauberen sowie einwandfreien Zustand im Lager von SLD
während dem in § 6 Abs. 2 genannten Zeitraum spätestens am letzten Tag
der vereinbarten Mietzeit zurück zu geben. Die Rückgabepflicht erstreckt
sich auch auf defekte Mietgegenstände, insbesondere auf Leuchtmittel
und anderes Kleinteilzubehör.
Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen und
Registrieren aller Mietgegenstände im Lager von SLD abgeschlossen. Nach
der Registrierung erhält der Kunde eine Empfangsbestätigung. SLD behält
sich die eingehende Prüfung der Mietgegenstände auch nach dem
Registrieren vor. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung
der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen
Mietgegenstände.
Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten,
so hat der Kunde SLD hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
Die Fortsetzung des Gebrauchs führt zu einer Verlängerung des
Mietverhältnisses. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit
hinausgehenden Tag hat der Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe der
pro Tag vereinbarten Vergütung zu entrichten. Diese Vergütung ist
dadurch zu ermitteln, dass der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis
durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird. Die
Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt vorhanden.
Im Falle des Verlusts oder der schuldhaften
Beschädigung von Leuchtmitteln oder anderen Kleinteilzubehör hat der
Kunde SLD den Neuwert zu erstatten, es sei denn der Kunde weist nach,
dass SLD kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 14 Langfristig vermietete Gegenstände
Sofern die vereinbarte Mietzeit mehr als
zwei Monate beträgt oder der Kunde die Mietgegenstände aufgrund
verspäteter Rückgabe länger als zwei Monate in Besitz hat, gelten
ergänzend die Bestimmungen dieses Paragraphen. Dem Kunden obliegt die
Instandhaltung und- soweit erforderlich- auch die Instandsetzung der
Mietgegenstände.
Der Kunde ist verpflichtet, alle
vorgeschriebenen technischen Überprüfungen und Wartungen der
Mietgegenstände selbständig und auf eigene Kosten durchzuführen. SLD
erteilt auf Wunsch des Kunden Auskunft über anstehende Prüfungs- und
Wartungstermine.
Gibt der Kunde die Mietgegenstände zurück,
ohne die in Absatz 2 und 3 geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben,
ist SLD ohne weitere Mahnungen und Fristsetzungen berechtigt, die
erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Kunden vorzunehmen bzw. durch
Dritte vornehmen zu lassen.
III . Verkauf von Gegenständen
§ 1 Preise
Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13
BGB, versteht sich der Kaufpreis einschließlich der gesetzlichen
Umsatzsteuer. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist in dem
angebotenen Kaufpreis die gesetzliche Umsatzsteuer nicht enthalten.
Beim Versendungskauf versteht sich der
Kaufpreis zuzüglich Fracht-, Verpackungs- und Versicherungskosten.
§ 2 Lieferung
Sofern nichts anderes vereinbart ist,
bestimmt SLD Transportmittel und Transportwege, ohne dafür
verantwortlich zu sein, dass die schnellste und billigste Möglichkeit
gewählt wird.
SLD darf Bestellungen in Teillieferungen
erfüllen, die jeweils gesondert zu bezahlen sind .Wird die Bezahlung
einer Teilmenge verzögert, so dann SLD die weitere Erledigung der
Bestellung aussetzen.
Liefertermine und Lieferfristen müssen von
SLD ausdrücklich schriftlich bestätigt werden und gelten nur als
annähernd vereinbart. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn die Ware
bis zu seinem Ablauf das Lager von SLD verlassen hat oder die
Versandbereitschaft angezeigt ist.
Bei höherer Gewalt, Streiks, Rohstoffmangel
oder Betriebsstörungen verlängern sich die Lieferzeiten entsprechend. In
diesem Fall oder wenn Umstände bei den Lieferanten von SLD eintreten,
die zu Verzögerungen der Leistung führen und die Ware von SLD nicht
beschafft werden kann, ist SLD berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Auf Verlangen des Kunden hat SLD sich dazu zu erklären, ob SLD von dem
Rücktrittsrecht Gebrauch macht oder innerhalb einer zu bestimmenden
angemessenen Frist liefern wird. Der Kunde ist seinerseits berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten, nachdem er eine angemessene Nachfrist von
wenigstens vier Wochen gesetzt hat und diese ungenutzt verstrichen ist.
Schadenersatzansprüche wegen Überschreitung
der Lieferzeit stehen dem Kunden nur zu, wenn er SLD eine Nachfrist
von wenigstens vier Wochen gesetzt hat und die Lieferüberschreitung auf
einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch SLD,
ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Für
typische, vorhersehbare Schäden haftet SLD darüber hinaus auch, wenn
sie durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines einfach
Erfüllungsgehilfen oder durch Fahrlässige Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten durch SLD, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitender
Angestellten verursacht worden sind.
§ 3 Gefahrübergang
Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14
BGB, geht die Gefahr des Verlustes und der Beschädigung der Ware mit
der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den
Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung
bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über.
Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13
BGB, geht die Gefahr des Verlustes und der Beschädigung der verkauften
Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den
Kunden über.
Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde
im Verzug der Annahme ist.
§ 4 Zahlungsbedingungen
Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas
anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen von SLD spesenfrei
innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware ohne Abzug auszugleichen.
Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.
Im Übrigen gilt die Regelung unter Ziff. II
§ 5 Abs.2 bis 4 entsprechend.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
Bei Verträgen mit Verbrauchern im Sinne des
§ 13 BGB behält sich SLD das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen
Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern im Sinne des
§ 14 BGB sich SLD das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen
Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung
vor.
Der Kunde ist verpflichtet, die Ware
pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten
erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig
durchzuführen.
Der Kunde ist verpflichtet, SLD einen
Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie
etwaigen Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich
mitzuteilen. Ein Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen
Wohnsitzwechsel hat der Kunde SLD unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
SLD ist berechtigt, bei vertragswidrigem
Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Verletzung
einer Pflicht nach Abs.2 und 3 dieser Bestimmung vom Vertrag
zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
Ist der Kunde Unternehmer, ist er
berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu
veräußern. Er tritt SLD bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des
Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen
Dritten erwachsen. SLD nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist
der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. SLD behält sich
jedoch vor, die Forderung selbst einzuziehen, soweit der Unternehmer
seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in
Zahlungsverzug gerät.
Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den
Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag von SLD. Erfolgt
eine Verarbeitung mit Gegenständen, die SLD nicht gehören, so erwirbt
SLD an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von
SLD gelieferten Ware zu der sonstigen Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn
die Ware mit anderen SLD nicht gehörenden Gegenständen, vermischt wird.
§ 6 Gewährleistung
Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13
BGB, gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßnahe, dass die
Verjährungsfrist für die Mängelhaftung ein Jahr, für neu hergestellte
Sachen zwei Jahre beträgt. Schadensersatzansprüche für Mängel an
gebrauchten Sachen verjähren in einem Jahr.
Der Verkauf gebrauchter Gegenstände an einen
Unternehmer im Sinne des § 14 BGB erfolgt unter Ausschluss jeglicher
Mängelhaftung von SLD. § 444 (Haftungsausschluß) bleibt unberührt.
Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14
BGB, leistet SLD für Mängel neuer Gegenstände mit folgender Maßnahme
Gewähr:
Die Gewährleistung umfasst zunächst
ausschließlich nach Wahl von SLD die Nachbesserung oder
Ersatzlieferung.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der
Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder
Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur
geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen
Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
Der Unternehmer muss den Mangel
innerhalb einer Frist von sieben Tagen ab Empfang der Ware
schriftlich anzeigen. Andernfalls ist die Geltendmachung des
Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen, es sei denn, der Mangel war
erkennbar. Zeigt sich ein Mangel später, muss dieser ebenfalls
innerhalb einer Frist von sieben Tagen schriftlich angezeigt werden.
Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer
trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen,
insbesondere für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für
die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei
Jahre ab Ablieferung der Ware.
Bei Unternehmen im Sinne von § 14 BGB
gilt als Beschaffenheit der Ware nur die Produktbeschreibung des
Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen
oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße
Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
§ 7 Schadensersatz
Vertragliche und gesetzliche
Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf
vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch SLD, ihrer
gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Für
typische, vorhersehbare Schäden haftet SLD darüber hinaus auch, wenn sie
durch grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handel eines einfachen
Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten durch SLD, ihre gesetzlichen Vertreter oder leitende
Angestellte verursacht worden sind.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen
betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten
die Haftungsbeschränkungen nicht bei SLD zurechenbaren Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
IV. Form / Schlussbestimmungen
§ 1 Schriftform
Sofern Schriftform vereinbart oder in diesen
AGB vorgesehen ist, wird diese auch durch Übermittlung durch Fernkopie
(Telefax) sowie durch ein elektrisches Dokument .das mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen
ist, gewahrt.
§ 2 Schlussbestimmungen
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen
worden.
Sollte eine Bestimmung des Vertrages
einschließlich der AGB unwirksam oder nicht wirksam in den Vertrag
einbezogen sein, wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen
oder des Vertrags nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich,
ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem von
ihnen wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
Für diese AGB und die gesamten
Rechtsbeziehungen zwischen SLD und dem Kunden gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und
Vertragssprache.
Erfüllungsort ist der Sitz von SLD .Ist der
Kunde Kaufmann, eine Privatperson mit alleinigem Wohnsitz im Ausland
oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist der Sitz von
SLD ausschließlicher Gerichtsstand.
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